E-Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 müssen alle gewerblichen Betriebe E-Rechnungen empfangen können.

Mit einer Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für Umsätze nach dem 31.12.2024 neu gefasst.
Betriebe werden künftig verpflichtet,

für alle inländischen Unternehmen (B2B-Umsätze) elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu erstellen.

Papier- und PDF-Rechnungen gehören dann der Vergangenheit an.

Wir informieren Sie, worauf Sie achten müssen:

Was gilt ab dem 01.01.2025?

Ab dem Jahr 2025 ist die Ausstellung einer E-Rechnung bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmen der Regelfall. Die Zustimmung des Kunden ist nicht mehr erforderlich. Folglich müssen Unternehmer als Leistungsempfänger in der Lage sein eine E-Rechnung zu empfangen. Dafür reicht zunächst ein E-Mail-Postfach aus.
Es besteht kein Anrecht mehr auf Ausstellung einer Papierrechnung.

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung ist ein Datensatz, der alle Rechnungsinformationen in einem strukturierten elektronischen Format enthält. Seit dem 01.01.2025 gilt ein pdf-Dokument nicht länger als E-Rechnung. Die zwei wichtigen digitalen Standards für E-Rechnungen sind die XRechnung und ZUGFeRD 2.x, ein Datenformat, das auch einen Sichtbeleg (Rapport) enthält. Die Rechnung als Datensatz kann die Buchhaltung revolutionieren, Weniger Papierflut, weniger Fehleranfälligkeit und mehr Digitalisierung führen zu deutlichen Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen für Unternehmen.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Alle Unternehmer sind von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?

Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt nur für Umsätze von Unternehmern an Unternehmer, wenn beide im Inland ansässig sind. Rechnungen an Endverbraucher sind nicht betroffen. Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnungspflicht gibt es, wenn der Bruttobetrag der Rechnung nicht 250,–€ übersteigt, egal ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht.

Was wird wann wichtig?

Die neuen Regelungen gelten künftig für alle Unternehmen. Es gibt allerdings Übergangsregelungen:

Was müssen Betriebe jetzt tun?

Um Rechnungen ab 2025 empfangen zu können, müssen Betriebe sich jetzt vorbereiten:

  • Einrichten einer E-Mail-Adresse. Wir empfehlen dringend eine ausschließlich für den Rechnungsempfang vorgesehene Adresse (z.B. rechnungen@mustermann.de).
  • Informieren der Geschäftspartner, damit Rechnungen künftig an diese E-Mail-Adresse geschickt werden.
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